Inhaltsbereich

Gaststättenbetrieb: Anzeige

Vorspann

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.

Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.

Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.

Angaben zur Person

Angaben zur Person

Telefonische Erreichbarkeit*
Angaben zur juristischen Person

Angaben zur juristischen Person

Bei dem Betrieb handelt es sich um eine juristische Person*
Angaben zum Betrieb

Angaben zum Betrieb

Telefon
Zeitraum*

Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden:

zubereitete Speisen*
alkoholfreie Getränke*
alkoholische Getränke*
Dieser Anzeige liegen an

Dieser Anzeige liegen an

ein Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes*
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung oder eine behördliche Bescheinigung*
eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.*

Fehlen diese Unterlagen vollständig oder teilweise, können diese von Amts wegen angefordert werden.

Identitätsnachweis

Identitätsnachweis

Sie finden die Ausweisnummer oben rechts auf der Vorderseite Ihres Personalausweises.
Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

*) Pflichtfelder