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Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzeigen.
Das gilt auch dann, wenn das Gaststättengewerbe nur für kurze Zeit betrieben werden soll.
Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt das gleiche Verfahren.
Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden:
Fehlen diese Unterlagen vollständig oder teilweise, können diese von Amts wegen angefordert werden.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
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