Bei der Auswahl des Brennplatzes ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass dieser nicht in einem besonders schützenswerten Biotop liegt. Weiterhin sind moorige Untergründe sind als Feuerplatz ungeeignet, ebenso sind ausreichende Abstände zu baulichen Anlagen, Bäumen und Heideflächen einzuhalten. Des weiteren ist die eindeutige Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Darin wird das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Bäumen, die außerhalb des Waldes und von gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, Gebüschen oder anderen Gehölzen vom 1. März bis zum 30. September verboten.
Diese Vorschrift dient insbesondere dem Schutz der Vogelwelt.
Das Material darf nicht länger als 14 Tage vor der Veranstaltung zusammengetragen werden und zudem sollte dieses erst kurz vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden.
Verboten ist das Verbrennen von Abfällen aller Art wie zum Beispiel Sperrmüll, behandelten Hölzern, Autoreifen und Altöl.
Das Feuer ist während des gesamten Abbrennens zu beaufsichtigen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen des Veranstalters vollständig erloschen sein und die Verbrennungsrückstände innerhalb weniger Tage ordnungsgemäß entsorgt werden.