Inhaltsbereich

Zweitwohnungssteuer Festsetzung

zuklappenAnsprechpartner/in
Steuern / AbgabenStandort anzeigen
Fachbereich 6 FinanzenGemeinde Gnarrenburg
Bahnhofstraße 1
27442 Gnarrenburg
Telefon: 04763 3848-0
Telefax: 04763 3848-120
E-Mail:

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: zusätzlich 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: zusätzlich 14:00 bis 18:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Anzahl: 11

Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Im gesamten Rathaus ist freies WLAN vorhanden.

Allgemeine Informationen

Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

zurück Seite drucken