Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
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Tierseuche Anzeige
Ansprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Herr Dr. Wiedner | |
Amt / Bereich Veterinäramt (Leitung) Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2350 Telefax: 04261 983-2399 E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de | |
Herr Dr. Wendt | |
Amt / Bereich Veterinäramt Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 138 N // 1. OG Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2372 Telefax: 04261 983-2398 E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de | |
Frau Dr. Jungnitz | |
Amt / Bereich Veterinäramt Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 130 N // 1. OG Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2370 Telefax: 04261 983-2398 E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de | |
Frau Dr. Dubbels | |
Amt / Bereich Veterinäramt Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 125 N // 1. OG Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2360 Telefax: 04261 983-2399 E-Mail: veterinaeramt.row@lk-row.de |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Folgende Angaben sind bei einer Anzeige hilfreich:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Besitzer der Tiere
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere gekauft oder verkauft?
Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern, z. B. Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen.
Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Stelle untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne) getroffen.
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) können für Verluste bei Vieh, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen von der Tierseuchenkasse gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde und der Tierseuchenkasse mindestens jährlich die Anzahl der gehaltenen Nutztiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel) gemeldet wird und der jährliche Beitrag bezahlt wurde.