Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.
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Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit Anzeige
Ansprechpartner/in
Bürgerbüro | |
Fachbereich 2 OrdnungGemeinde Gnarrenburg Bahnhofstraße 1 27442 Gnarrenburg Telefon: 04763 3848-140 Telefax: 04763 3848-120 E-Mail: buergerbuero@gnarrenburg.de | Öffnungszeiten Rathaus:
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Im gesamten Rathaus ist freies WLAN vorhanden. |
Externe Ansprechpartner/in
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen ![]() Friedrichswall 1 30159 Hannover Telefon: 0800 818-8100 E-Mail: ea@niedersachsen.deÖffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung | |
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Rotenburg (Wümme) ![]() Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261983-2855 Telefax: 04261983-2897 E-Mail: ea@lk-row.deÖffnungszeiten:
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Allgemeine Informationen
Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:
- Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
- Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b GewO findet keine Anwendung;
- Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.
Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben. Sofern eine Anzeigepflicht besteht, ist das Formular gemäß der Gewerbeanzeigenverordnung zu verwenden.
Verfahrensablauf
Die Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit können Sie vor Ort bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung vornehmen. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
Keine
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Formular nach der Gewerbeanzeigenverordnung
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn Ausländer und keine EU/EWRStaatsangehörigkeit
-
Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
-
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
-
Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?
- :125,00 EUR
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie Ihr Gewerbe verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
- :3 Tage
Keine
Anträge / Formulare
- Formulare: Gewerbeanmeldung
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Onlineverfahren möglich: ja