Inhaltsbereich

Naturnahes Kleingewässer (Genehmigung, Beratung)

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Frau Constanze Donat-RüdingerStandort anzeigen
Amt / Bereich
Naturschutzamt
Naturschutzamt, Zimmer 3 // EG
Am Neuen Markt 8
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2805
Telefax: 04261 983-2819
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Die Neuanlage von Kleingewässern mit Grundwasseranschluss sowie die wesentliche Umgestaltung vorhandener Gewässer sind gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig.

Zuständige Stelle

Als Genehmigungsbehörde beteiligt die Wasserbehörde das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege. Dieses prüft, ob das geplante Kleingewässer am vorgesehenen Standort naturschutzfachlich sinnvoll ist und ob es die Anforderungen an die naturnahe Gestaltung erfüllt.

Was sollte ich noch wissen?

Ist mein Biotümpel genehmigungspflichtig?

  • Kontaktaufnahme mit dem Amt für Naturschutz und Landschaftspflege und gemeinsame Ortsbesichtigung, um vorab zu klären, ob es standörtlich und naturschutzfachlich grundsätzliche Probleme gibt oder nicht.
  • Wenn aus Naturschutzsicht keine Bedenken gegen den anvisierten Biotoptümpel bestehen, sollte der Kontakt mit dem Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau als Genehmigungsbehörde hergestellt werden, um auch von dort eine Beurteilung einzuholen. Ist auch diese positiv, kann mit dem Antragsverfahren begonnen werden.
  • Welche Unterlagen im einzelnen dafür erforderlich sind, teilt die Genehmigungsbehörde mit. Aus Naturschutzsicht ist in jedem Fall ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) notwendig, in dem das Vorhaben mit den zugedachten ökologischen Funktionen detailliert dargestellt wird. Das Amt für Naturschutz und Landschaftspflege berät Sie hierbei gerne.
  • Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird seitens der Genehmigungsbehörde das Beteiligungsverfahren eingeleitet.
  • Nach Vorlage aller Stellungnahmen der im Verfahren Beteiligten prüft das Amt für Wasserwirtschaft und Straßenbau die vorgebrachten Anregungen und Bedenken und erteilt abschließend entweder die wasserrechtliche Genehmigung oder versagt sie.
Bemerkungen

Zusätzliche Hinweise

  • Soll bei der Anlage eines Biotoptümpels kein Grundwasser freigelegt werden (z.B. bei nur durch Niederschlagswasser gespeisten oder sickerfeuchten Geländemulden, sogenannte Temporärgewässer), entfällt die wasserechtliche Genehmigungspflicht. Dennoch sind evtl. Bestimmungen des Baurechtes zu beachten. Näheres dazu beim Amt für Bauaufsicht und Hochbau .
  • Auf jeden Fall empfiehlt es sich auch bei der Anlage von Temporärgewässern eine Vorprüfung incl. Ortsbesichtigung mit dem Amt für Naturschutz und Landschaftspflege zu vereinbaren, um die grundsätzliche Eignung der Fläche zu prüfen.
zurück Seite drucken