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Hausschlachtung anmelden

Ansprechpartner/in
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-0
Telefax: 04261 983-2199
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.lk-row.de
Allgemeine Öffnungszeiten der Verwaltung:

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. 

Allgemeine Informationen

Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.

Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen.

Um die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen zu können, bedarf es der Anmeldung der Schlachtung einige Tage vorher beim Veterinäramt.

Wer Tiere zum Zwecke der Schlachtung tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Verfahrensablauf
  1. Sie melden die Schlachtung der vorgesehenen Tiere/des vorgesehenen Tieres mit geplantem Schlachtdatum und Uhrzeit sowie Ort der Hausschlachtung zur Untersuchung an. Insofern das Tier/die Tiere keine Anzeichen von gestörtem Allgemeinbefinden zeigt/zeigen, kann geschlachtet werden. Achten Sie bitte darauf, dass das Tier gesund, fit und vital ist. Liegen Anzeichen für ein gestörtes Allgemeinbefinden vor, muss der amtliche Tierarzt vor der Schlachtung eine amtliche Schlachttieruntersuchung durchführen und das Tier zur Schlachtung freigeben.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis und Fähigkeiten (Sachkunde Betäuben und Töten im Rahmen der Schlachtung) die Hausschlachtung durchführen oder durch einen Dienstleister (mit Sachkundenachweis gemäß Tierschutzschlacht-Verordnung) durchführen lassen. Vergewissern Sie sich in diesem Falle bitte, dass ein gültiger Sachkundenachweis für die entsprechende Tierart vorhanden ist
  3. Nach der Schlachtung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss auch noch die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer). Erst wenn das Ergebnis dieser Untersuchung vorliegt, kann Fleisch dieser Tierarten zur Weiterverarbeitung freigegeben werden.
  6. Nebenprodukte der Schlachtung (Schlachtabfälle), insbesondere bei Rindern, Schafen und Ziegen das spezifische Risikomaterial, sind ordnungsgemäß über die entsprechenden zugelassenen Entsorgungsunternehmen zu entsorgen. ( Rendac )
An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen
  • Tierhaltereigenschaften sind erfüllt.
  • Die Verwendung aus dem aus der Hausschlachtung gewonnen Fleisch ist nur für den eigenen Haushalt des Tierbesitzers erlaubt.
  • Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde Betäuben und Töten im Rahmen der Schlachtung) verfügen, um die Tiere vor jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen. Sie dürfen nur nach einer Betäubung, die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit bis zum Tod garantiert, getötet werden (§ 12 TierSchlV). Wenn der Auftraggeber einen Dienstleister beansprucht, muss er sich über das Vorhandensein des Sachkundenachweises gemäß Tierschutzschlacht-Verordnung für die entsprechende Tierart vergewissern.
  • Es müssen gesetzesmäßige Betäubungsverfahren angewendet werden, alle Vorgaben zur Entblutung sowie Verbote in Zusammenhang mit der Schlachtung müssen eingehalten werden
Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anmeldung zur Hausschlachtung muss schriftlich erfolgen und sollte nachfolgende Angaben enthalten:

  • Wann soll die Hausschlachtung erfolgen?
  • Wo soll die Hausschlachtung und anschließende Fleischuntersuchung stattfinden? Vollständiger Name und Adresse, Kontaktdaten inkl. Telefon
  • Welches Tier wird geschlachtet (Tierart, ggf. Ohrmarke)?
  • Wie viele Tiere werden geschlachtet?
  • Wer schlachtet die Tiere?
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr ergibt sich aus Nr. VI.3.3.2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen, die ggf. einzuhalten sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Rechtsgrundlage
  • Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
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