Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
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Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
Ansprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Familienservicebüro ROW | |
Große Straße 49 27356 Rotenburg Telefon: 04261 983-2941 Telefon: 04261 983-2942 Telefax: 04261 983-2949 E-Mail: familienservicebuero@lk-row.de | Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr
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Familienservicebüro Zeven | |
Godenstedter Str. 59 27404 Zeven Telefon: 04281 6841 Telefon: 04281 6842 Telefax: 04281 983-6849 E-Mail: familienservicebuero@lk-row.de | Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr
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Familienservicebüro BRV | |
Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 4535 Telefon: 04761 4536 Telefax: 04761 983-4549 E-Mail: familienservicebuero@lk-row.de | Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr
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Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.
Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Erlaubnis wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen in Niedersachsen keine Gebühren an.
Rechtsbehelf
Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.
Statthafte Rechtsbehelfe: Klage
Anträge / Formulare
Sind jeweils bei den Jugendämtern der Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu erfragen.