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Ausnahmegenehmigung Parkausweis für Schwerbehinderte

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Allgemeine Informationen

Für behinderte Menschen können auf Antrag Parkerleichterungen in Form von Parkausweisen/Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Es ist zwischen zwei verschiedenen Ausweisen zu unterscheiden:

1. Blauer EU-Parkausweis (berechtigt zur Nutzung von Parkplätzen mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol")

2. orangefarbener, nationaler Parkausweis (berechtigt NICHT zur Nutzung von Parkplätzen mit Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol")

Zusätzlich zu beiden Ausweisen wird immer eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die zur Inanspruchnahme verschiedener Parkerleichterungen berechtigt.

Geltungsdauer
Der Parkausweis wird für maximal fünf Jahre ausgestellt und kann widerrufen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme).

Voraussetzungen

Wer kann den Antrag für den blauen Ausweis stellen? 

  • Außergewöhnlich Gehbehinderte mit dem Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis
  • Blinde mit dem Merkzeichen "Bl" im Schwerbehinderenausweis
  • Menschen mit beidseitiger Amelie Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Wer kann den Antrag für den orangefarbenen Ausweis stellen?

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder Atmungsorgane
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Beide Parkausweise können formlos per Post, E-Mail oder bei persönlicher Vorsprache beantragt werden.

  • formloser schriftlicher Antrag mit persönlichen Daten (Name, Anschrift und Geburtsdatum)
  • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
  • für einen orangefarbenen Ausweis ist der letzte Feststellungsbescheid des Landesamtes (sog. Versorgungsamt) vorzulegen
  • ein aktuelles Lichtbild (nur für den blauen Parkausweis)
  • ggf. die Nummer des abgelaufenen Parkausweises
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.

Hinweis:

Ein Schwerbehindertenausweis kann bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (auch "Versorgungsamt" genannt) in Verden beantragt werden. 

Sonderfälle

Zusätzlich zur oben stehenden Ausstellung gibt es zwei Sonderfälle, in denen ein vorläufiger blauer Parkausweis für den Zeitraum von maximal 6 Monaten ausgestellt werden kann.

  1. Bei einer vorübergehenden Einschränkung, wenn z. B. durch einen Unfall die Gehfähigkeit oder Sehfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.

In einem solchen Fall reicht die Vorlage eines ärztlichen Attests für die Ausstellung aus. Der Arzt muss lediglich bestätigen, dass aufgrund einer vorübergehenden erheblichen Gehbehinderung eine Parkerleichterung als notwendig angesehen wird.

  1. Direkt nach der Antragstellung beim Landesamt bis zur ersten Entscheidung kann einmalig, zur Überbrückung der Bearbeitungszeit als Sofortmaßnahme, ein Parkausweis für 6 Monate ausgestellt werden. Dies gilt nicht für Widerspruchs- und Klageverfahren.

Eine Antragseingangsbestätigung, die vom Landesamt versandt wird, reicht als Nachweis aus.

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