Inhaltsbereich

Ausländerangelegenheiten

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Ausländerbehörde - Dienststelle ROWStandort anzeigen
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-0
Telefax: 04261 983-2348

Ausländerbehörde vom 2.-6.12.24 und vom 16.-20.12.24 für den Kundenverkehr geschlossen. Bitte schicken Sie eine E-Mail an auslaenderamt@lk-row.de

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
ja


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Ausländerbehörde - Außenstelle ZevenStandort anzeigen
Bremer Straße 19
27404 Zeven
Telefon: 04281 983-6795
E-Mail:

Ausländerbehörde vom 2.-6.12.24 und vom 16.-20.12.24 für den Kundenverkehr geschlossen. Bitte schicken Sie eine E-Mail an auslaenderamt@lk-row.de

Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Ausländerbehörde - Außenstelle BRVStandort anzeigen
Kreishaus Bremervörde
Amtsallee 7
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 983-0

Ausländerbehörde vom 2.-6.12.24 und vom 16.-20.12.24 für den Kundenverkehr geschlossen. Bitte schicken Sie eine E-Mail an auslaenderamt@lk-row.de

Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig
Aufzug vorhanden: ja

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.

Allgemeine Informationen

Informationen zum Ausländerrecht können Sie in den Standorten Rotenburg (Wümme), Zeven und Bremervörde erhalten. Das Ausländerrecht wird unterschieden in allgemeines Ausländerrecht und Asylrecht.

Das Ausländerrecht ist ein sehr komplexes Thema, mit vielen unterschiedlichen Rechtsquellen und Entscheidungen in der Rechtsprechung. Auch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs spielen eine immer größer werdende Rolle.

Konkrete Anfragen beantworten gern die Sachbearbeiter, vorausgesetzt der Schutz persönlicher Daten gebietet keine Auskunftssperre.

Ausländer, die sich bereits mehrere Jahre erlaubt in Deutschland aufhalten und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert haben, insbesondere deutsche Sprachkenntnisse besitzen und ihren Lebensunterhalt sichern können, können unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. 

An wen muss ich mich wenden?

Für die Städte Rotenburg (Wümme) und Visselhövede, die Samtgemeinden Bothel, Fintel und Sottrum im Standort Rotenburg (Wümme):

- Herr Lamm (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A - D)

- Frau Lorenz (Anfangsbuchstabe des Nachnamens E - Kn)

- Frau Jehl (Anfangsbuchstabe des Nachnamens Ko - O)

- Herr Reff (Anfangsbuchstabe des Nachnamens P - Z)

 

Für die Samtgemeinden Sittensen, Tarmstedt, Zeven und die Gemeinde Scheeßel im Standort Zeven:

- Frau Franke (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A - D)

- Frau Meinken (Anfangsbuchstabe des Nachnamens E - L)

- Frau Schmedes (Anfangsbuchstabe des Nachnamens M - N)

- Frau Hübner (Anfangsbuchstabe des Nachnamens O - Z)

Für die Stadt Bremervörde, die Gemeinde Gnarrenburg und die Samtgemeinden Geestequelle und Selsingen im Standort Bremervörde:

- Herr Heitmann (Anfangsbuchstabe des Nachnamens A - Kn)

- Frau Klein (Anfangsbuchstabe des Nachnamens Ko - Z)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Allgemein:

  • Antrag
  • gültiger Pass
  • aktuelles Passfoto
  • Finanzierungsnachweis
  • Wohnraumnachweis des Vermieters
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheinigung der Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungsstätte oder eine Bescheinigung, aus der Aufenthaltszweck, Studiendauer und Fachrichtung ersichtlich sind

Hinweis

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Rechtsgrundlage

Regelungen in anderen Gesetzen bleiben "unberührt". Das Aufenthaltsgesetz versteht sich somit als Regelung des "allgemeinen Ausländerrechts", welches hinter die spezielleren Vorschriften zurückzutreten hat.

Als speziellere Vorschriften kommen z.B. in Betracht:

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Internetseite:

zurück Seite drucken